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Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Belastung der Gemeinden zu mildern und ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben, wobei die Bedeutung der finanzstarken Gemeinden für den Kanton anerkannt wird.
Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs an den folgenden Grundsätzen: a) effiziente Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, b) Transparenz, c) Wirksamkeit, d) fiskalische Äquivalenz, e) Trennung zwischen Ausgleichs- und Anreizwirkung der Instrumente, f) Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.
Im Jahr 2011 optimierte der Grosse Rat mit einer Gesetzesrevision den sich grösstenteils bewährenden Finanz- und Lastenausgleich aus dem Jahre 2002. Gleichzeitig wurde das Gesetz auf verschiedene andere Reformvorhaben (z.B. Sozialhilfe, Lehrerbesoldungen) abgestimmt. Der neue, revidierte Finanz- und Lastenausgleich trat am 1. Januar 2012 in Kraft (FILAG 2012) und beinhaltet folgende Schwerpunkte:
Finanzausgleich als Steuerkraftausgleich: Der Finanzausgleich ist das Hauptinstrument zur Verringerung der Unterschiede zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden (Disparitätenabbau). Damit auch ausserordentlich finanzschwache Gemeinden in der Lage sind, ein Grundangebot an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, wird ihnen eine zusätzliche Hilfe, die sogenannte Mindestausstattung, zugesprochen.
Gemeindestrukturen, Gemeindereformen: Die zum Teil strukturerhaltende Wirkung (z.B. öffentliche Infrastruktur, Verhinderung der Abwanderungen aus Berggebieten etc.) des FILAG ist aufrecht zu erhalten sowie Gemeindefusionen sind zu fördern.
Verbundaufgaben: Eine strikte Aufgabenteilung von Kanton und Gemeinden ist nicht immer die optimale Lösung. Es gibt Aufgaben mit einem ausgeprägten Verbundcharakter, bei denen eine gemeinsame Aufgabenerfüllung sachgerecht und sinnvoll erscheint. Dafür bietet sich eine Finanzierung über einen Lastenausgleich an. Im FILAG bestehen folgende sechs Lastenausgleichssysteme: Lehrergehälter Kindergarten und Volksschule, Sozialhilfe, Sozialversicherung EL, öffentlicher Verkehr, Familienzulagen für Nichterwerbstätige, neue Aufgabenteilung. Aufgrund beschränkter Ressourcen war uns (noch) nicht möglich, die Geldflüsse des Lastenausgleichs zu visualisieren.
Massnahmen zugunsten besonders belasteter Gemeinden: Für Gemeinden mit besonderen Belastungen wie den Städten mit ihren Zentrumsfunktionen oder den ländlichen Gebieten mit schwierigen topografischen Verhältnissen stehen weitere Instrumente zur Entlastung zur Verfügung, wie Abzug von Zentrumslasten, pauschale Abgeltung der Zentrumslasten durch den Kanton, Zuschuss für geografisch-topografische Lasten und Zuschuss für sozio-demografische Lasten.
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